Unfallgeschädigte haben freie Werkstattwahl
kfz-betrieb-online / autorechtaktuell.de, 02. September 2009
Der Geschädigte hat das Recht sein Fahrzeug reparieren zu lassen und dabei die Werkstatt seines Vertrauens zu beauftragen...
Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind erstattungsfähig
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt. So entschied das Amtsgericht Merseburg mit einem Urteil vom 21.08.2009 (AZ: 6 C 68/09). Der Geschädigte muss sich demnach auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen. Er habe grundsätzlich die freie Werkstattwahl. Denn der Geschädigte müsse so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
Ohne das Unfallereignis hätte der Geschädigte in dem konkreten Fall einen unbeschädigten PKW der Marke Mercedes-Benz gehabt. Nach durchgeführter Reparatur hafte an dem PKW jedenfalls der Makel, dass es in Verkehrskreisen oft zu der Annahme kommt, es könnten trotz Reparatur noch verdeckte Mängel am Fahrzeug vorliegen. Dieser Mangel wirke sich auf die Wertbildung des Fahrzeugs bei einem etwaigen Verkauf negativ aus und verstärke sich im Falle, dass das Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt repariert wurde.
Deshalb sei es nur sachgerecht, dem Geschädigten die freie Werkstattwahl zuzubilligen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei fiktiver Abrechnung anders sein sollte, so das Gericht.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
„Das Schadenersatzrecht ist vom Grundsatz der Totalrestitution beherrscht. Der Geschädigte, der ohne den Unfall gar nicht in die Situation gekommen wäre, sich um die Restitution seines Schadens kümmern zu müssen, soll so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Dieses Prinzip gilt auch bei einer fiktiven Reparatur.
Ohne Schadensereignis hätte der Kläger einen unbeschädigten Pkw der Marke Daimler Benz gehabt, durch den Unfall verbleibt seinem Fahrzeug auch nach durchgeführter Reparatur zumindest ein solcher Makel, als dass in den Verkehrskreisen zumindest Zweifel daran verbleiben, ob alle Unfallschäden erkannt und sachgerecht repariert worden sind. Diese Zweifel, die sich auch auf die Wertbildung eines Fahrzeugs im Falle seines Verkaufs auswirken könne, steigen noch an, wenn die Reparatur nicht von einer markengebundenen Fachwerkstatt, der die Verkehrskreise eine besondere Sachkunde zutrauen, ausgeführt wird.
Auch wenn es um die Frage der Inanspruchnahme von Garantie oder Kulanzleistungen geht, spielt es für das Entgegenkommen des Hersteller seine Rolle, ob das Fahrzeug in einer markengebunden Fachwerkstatt repariert bzw. gewartet wurde oder bei einem Dritten.
Grundsätzlich hat der Geschädigte daher die freie Werkstattwahl. Wenn er deshalb sich, wie dies regelmäßig bei neueren Fahrzeugen der Fall sein wird, für die Inanspruchnahme einer markengebundenen Fachwerkstatt entscheidet ist dies nicht zu beanstanden.
Es ist nur folgerichtig, wenn die Sachverständigengutachten deshalb auch mit den Stundenverrechnungssätzen entsprechend markengebundener Werkstätten rechnen. Es ist ein untauglicher Versuch das Preisgefüge für Kfz-Reparaturen nach unten zu durchbrechen, wenn die Versicherungswirtschaft versucht, den Geschädigten auf die Inanspruchnahme nichtmarkengebundener Werkstätten zu verweisen. Hierfür ist vor dem Hintergrund der Naturalrestitution kein Raum. Es widerspräche schon jedem Gerechtigkeitsempfinden, wenn der Geschädigte noch nicht einmal den Reparaturbetrieb seines Vertrauens wählen dürfte.
Ein solcher Fall, für den Fall einer durchgeführten Reparatur, ist dem Gericht bislang auch nicht bekannt geworden. Weshalb dies aber bei einer fiktiven Abrechnung anders sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Geschädigte hat das Recht sein Fahrzeug reparieren zu lassen und dabei die Werkstatt seines Vertrauens zu beauftragen. Er hat aber auch das Recht auf die Reparatur zu verzichten und stattdessen den für die ordnungsgemäße Reparatur erforderlichen Geldbetrag als Ersatzleistung entgegenzunehmen.“


